- I. Vertragsabschluss/Übertragung von
Rechten und Pflichten des Käufers
1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens
bis drei Wochen, bei Nutzfahrzeugen bis sechs
Wochen gebunden. Diese Frist verkürzt sich
auf 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen auf 2 Wochen)
bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer
vorhanden sind. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen,
wenn der Verkäufer die Annahme
der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes
innerhalb der jeweils genannten
Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung
ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet,
den Besteller unverzüglich zu unterrichten,
wenn er die Bestellung nicht annimmt.
2. Übertragungen von Rechten und Pflichten
des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der
schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
- II. Preise
Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich
ohne Skonto und sonstige Nachlässe ggf. zuzüglich
gesetzlicher Umsatzsteuer (Kaufpreis).
Vereinbarte Nebenleistungen (z. B. Überführungskosten)
werden zusätzlich berechnet.
- III. Zahlung
1. Ist die Lieferung des Kaufgegenstandes
durch den Verkäufer vereinbart, sind der Kaufpreis
und Preise für Nebenleistungen bei
Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung
oder Übersendung der Rechnung
zur Zahlung fällig. Ist die Selbstabholung des
Kaufgegenstandes bei der Volkswagen AG
(Werksabholung) vereinbart, sind der Kaufpreis
und Preise für Nebenleistungen bei
Übergabe der Zulassungsbescheinigung Teil II
(Fahrzeugbrief), der Aushändigung oder Übersendung
der Abholbescheinigung sowie der
Rechnung zur Zahlung fällig.
2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der
Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung
des Käufers unbestritten ist oder ein
rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht
kann er nur geltend machen,
soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag
beruht.
- IV. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich
oder unverbindlich vereinbart werden können,
sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen
beginnen mit Vertragsabschluss.
2. Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreiten
eines unverbindlichen Liefertermins
oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer
auffordern, zu liefern. Diese Frist verkürzt
sich auf 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen auf
zwei Wochen) bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer
vorhanden sind. Mit dem Zugang der
Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug.
Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens,
beschränkt sich dieser bei
leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf
höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises.
3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag
zurücktreten und/oder Schadensersatz statt
der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer
nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß
Ziffer 2, Satz 1 oder 2 dieses Abschnitts eine
angemessene Frist zur Lieferung setzen.
Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz
statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch
bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens
25 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist
der Käufer eine juristische Person des öffentlichen
Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
oder ein Unternehmer, der bei Abschluss
des Vertrages in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche
statt der Leistung bei leichter Fahrlässigkeit
ausgeschlossen.
Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist,
die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet
er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen.
Der Verkäufer haftet nicht,
wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung
eingetreten wäre.
4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine
verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt
der Verkäufer bereits mit Überschreiten des
Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die
Rechte des Käufers bestimmen sich dann
nach Ziffer 2, Satz 4 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.
5. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse
dieses Abschnitts gelten nicht für
Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder
vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des
Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters
oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie
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bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder
dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen,
die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden
vorübergehend daran hindern, den
Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin
oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern,
verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts
genannten Termine und Fristen um die
Dauer der durch diese Umstände bedingten
Leistungsstörungen. Führen entsprechende
Störungen zu einem Leistungsaufschub von
mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom
Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte
bleiben davon unberührt.
7. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen
im Farbton sowie Änderungen des
Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben
während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die
Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung
der Interessen des Verkäufers für
den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer
oder der Hersteller zur Bezeichnung der
Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes
Zeichen oder Nummern gebraucht,
können allein daraus keine Rechte hergeleitet
werden.
- V. Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand
innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der
Bereitstellungsanzeige abzunehmen.
2. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer
von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch
machen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz,
so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises.
Der Schadenersatz ist höher oder
niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer
einen höheren Schaden nachweist oder der
Käufer nachweist, dass ein geringerer oder
überhaupt kein Schaden entstanden ist.
- VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich
der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages
zustehenden Forderungen Eigentum
des Verkäufers.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen
Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der
bei Abschluss des Vertrages in Ausübung
seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt
auch bestehen für Forderungen des
Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden
Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich
von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden
Forderungen.
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer
zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt
verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit
dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende
Forderungen unanfechtbar erfüllt hat
und für die übrigen Forderungen aus den laufenden
Geschäftsbeziehungen eine angemessene
Sicherung besteht.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts
steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung
Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer
zu.
2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der
Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat
der Verkäufer Anspruch auf Schadensersatz
statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand
wieder an sich, sind Verkäufer und
Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer
den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes
im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet.
Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich
nach Rücknahme des Kaufgegenstandes
geäußert werden kann, wird nach Wahl
des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter
Sachverständiger, z. B. der Deutschen
Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen
Verkaufswert ermitteln. Der Käufer
trägt die erforderlichen Kosten der Rücknahme
und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die
Verwertungskosten betragen ohne Nachweis
5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie
sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn
der Verkäufer höhere Kosten nachweist oder
der Käufer nachweist, dass geringere oder
überhaupt keine Kosten entstanden sind.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht,
darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder
verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung
einräumen.
- VII. Haftung für Sachmängel
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln
verjähren entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung
des Kaufgegenstandes.
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2. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen
Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen,
der leicht fahrlässig verursacht wurde, so
haftet der Verkäufer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten, etwa solcher, die
der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem
Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung
des Kaufvertrages überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer
regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss
vorhersehbaren typischen Schaden
begrenzt.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung
der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen
und Betriebsangehörigen des Verkäufers für
von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte
Schäden.
Die vorgenannte Haftungsbegrenzung und der
vorgenannten Haftungsausschluss gilt nicht für
Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder
vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des
Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters
oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie
bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
3. Unabhängig von einem Verschulden des
Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des
Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines
Mangels, aus der Übernahme einer Garantie
oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem
Produkthaftungsgesetz unberührt.
4. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt
werden, gilt folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der
Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, vom
Hersteller/Importeur für die Betreuung des
Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben
geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer
den Verkäufer hiervon unverzüglich zu
unterrichten, wenn die erste Mängelbeseitigung
erfolglos war. Bei mündlichen Anzeigen
von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche
Bestätigung über den Eingang der Anzeige
auszuhändigen.
b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines
Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der
Käufer an den dem Ort des betriebsunfähigen
Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom Hersteller/
Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes
anerkannten dienstbereiten
Betrieb zu wenden.
c) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten
Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist
des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche
aufgrund des Kaufvertrages
geltend machen.
d) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
5. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand
werden Mängelbeseitigungsansprüche
nicht berührt.
- VIII. Haftung für sonstige Schäden
1. Sonstige Ansprüche des Kunden, die nicht
in Abschnitt VII. „Haftung für Sachmängel“
geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen
Verjährungsfrist.
2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt
IV. „Lieferung und Lieferverzug“ abschließend
geregelt. Für sonstige Schadensersatzansprüche
gegen den Verkäufer gelten die
Regelungen in Abschnitt VII. „Haftung für
Sachmängel“, Ziffer 2 und 3 entsprechend.
- IX. Gerichtsstand
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und
Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand
der Sitz des Verkäufers.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der
Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im
Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz
oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im
Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers
gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als
Gerichtsstand.